OLG Köln - Urteil vom 09.03.2017
7 U 119/16
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 529 Abs. 2; BGB § 534; BGB § 1804; BGB § 1821 Abs. 1; BewG § 14;
Fundstellen:
MDR 2017, 697
NJW-RR 2017, 915
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 442/15

Rückforderung des schenkweise erklärten Verzichts auf einen anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Hausgrundstücks eingeräumten NießbrauchBewertung eines Nießbrauchrechts

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 119/16

DRsp Nr. 2017/5375

Rückforderung des schenkweise erklärten Verzichts auf einen anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Hausgrundstücks eingeräumten Nießbrauch Bewertung eines Nießbrauchrechts

1. Hat die Mutter ihrem Sohn das von ihr bewohnte Hausgrundstück unentgeltlich übertragen und sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten und verzichtet sie zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem sie in einem Pflegeheim untergebracht worden ist, auf den Nießbrauch, so stellt dies eine schenkweise Zuwendung dar, die im Falle der Verarmung des Schenkers (hier: vom örtlichen Träger der Sozialhilfe) gem. § 528 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden kann. 2. Das Nießbrauchsrecht ist in Anlehnung an § 14 BewG zu kapitalisieren.

Tenor

1.

Auf die die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.6.2016 - 2 O 442/15 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 41.075,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 25.396,13 € seit dem 15.11.2011, aus weiteren 8.241,72 seit dem 8.6.2012 sowie aus weiteren 7.437,15 € seit dem 6.1.2014 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Rechtsstreits tragen trägt der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.

4. 5.