OLG Koblenz - Urteil vom 06.10.2005
5 U 1220/04
Normen:
BGB § 516 § 530 § 531 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 412
FuR 2006, 226
NJW-RR 2006, 437
OLGReport-Koblenz 2006, 244
ZEV 2006, 84
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 245/03

Rückforderung ehebedingter Zuwendungen durch Dritte bei Scheitern der Ehe

OLG Koblenz, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 5 U 1220/04

DRsp Nr. 2006/27403

Rückforderung ehebedingter Zuwendungen durch Dritte bei Scheitern der Ehe

»1. Auch bei ehebedingten Zuwendungen Dritter kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.2. Verfolgt der Schenker auch eigene wirtschaftliche Interessen und zielt die Zuwendung außerdem nur auf eine Kapitalanlage des Beschenkten, sind das gewichtige Indizien gegen eine ehebedingte Zuwendung.«

Normenkette:

BGB § 516 § 530 § 531 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung.

Sie war die Schwiegermutter des Beklagten. Dieser und die Tochter der Klägerin waren im Jahr 1986 die Ehe eingegangen und wohnten in der W...straße in M.... Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Die Klägerin hielt sich seit etwa 1988 jährlich mehrere Monate in Deutschland auf und wohnte bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (künftig: Eheleute).