OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1995
7 U 189/94
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
DRsp I(120)225b
DRsp I(165)237a-b (Ls)
FamRZ 1995, 1148
NJW-RR 1996, 644
OLGR-Düsseldorf 1995, 213
OLGReport-Düsseldorf 1995, 213

Rückforderung ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten bei Scheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 7 U 189/94

DRsp Nr. 1995/6660

Rückforderung ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten bei Scheidung

1. Es ist allgemein anerkannt, daß sog. ehebedingte Zuwendungen zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtig sein können, wenn die Ehe geschieden wird. Dieser Anspruch unterscheidet sich grundlegend von dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, da er nicht - wie jener - einen pauschalen Ausgleich für eine während der Ehe bei einem Partner eingetretenen Vermögensmehrung als solche gewährt, sondern nur als Ausnahme unter engen Voraussetzungen für bestimmte, konkrete Zuwendungen an den Partner. Es ist in erster Linie nach dem Zweck jeder einzelnen Zuwendung zu fragen. Mehrere Zuwendungen bilden dabei keine Gesamtleistung, selbst wenn ihre Zweckrichtung identisch sein sollte.2. Die Rückforderung solcher Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt daher voraus, daß jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird.3. Ein Rückforderungsanspruch des Zuwendenden ist dann nicht gegeben, wenn ihm die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung nicht unzumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Hinweise: