OLG Celle - Beschluss vom 05.11.2012
10 UF 246/12
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 46
FamRZ 2013, 823
MDR 2013, 97

Rückforderung einer Schwiegereltern-Zuwendung nach Scheitern der Ehe

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 10 UF 246/12

DRsp Nr. 2012/23133

Rückforderung einer Schwiegereltern-Zuwendung nach Scheitern der Ehe

Nach Scheitern der Ehe, die Grundlage einer schenkweisen Leistung der Schwiegereltern auf eine Gesamtschuld des eigenen und des Schwiegerkindes war, kommt eine Anpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht dergestalt in Betracht, daß das Schwiegerkind den Schwiegereltern gegenüber unter dem Gesichtspunkt gesamtschuldnerischer Haftung allein und wesentlich über einen nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Anteil hinaus einzustehen hätte.

1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 19.000 € festgesetzt.

2. Die Beteiligten werden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde der Antragsteller gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und den Antragstellern wird Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 30. November 2012, wobei der Senat eine Entscheidung alsbald nach Fristablauf plant.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3;

Gründe:

Gründe (für 2):