BGH - Urteil vom 28.10.2003
X ZR 118/02
Normen:
BGB § 528 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 277
FamRZ 2004, 357
MDR 2004, 561
NJ 2004, 176
VIZ 2004, 199
WM 2004, 337
ZEV 2004, 380
ZfIR 2004, 209
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Rückforderung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vollzogenen Schenkung

BGH, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen X ZR 118/02

DRsp Nr. 2004/28

Rückforderung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vollzogenen Schenkung

»Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 528 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB, hilfsweise die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen Nichtigkeit.

Die Schenkerin, die am 11. Juni 2000 verstorbene E. J., beantragte im Jahre 1989 bei der Klägerin Sozialhilfe. In ihrem Antrag gab sie als Vermögen einen Erbanspruch an, nicht aber Grundeigentum an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.404 m² in der damaligen DDR. Den Erbanspruch trat sie an die Klägerin ab, die den im Wege eines Vergleichs zur Abgeltung dieses Erbanspruchs gezahlten Betrag von 30.000,-- DM auf die der Schenkerin gewährten Leistungen verrechnete.

Durch Schenkungsvertrag vor dem staatlichen Notariat der damaligen DDR vom 7. Juni 1990 übertrug die Schenkerin der Beklagten die landwirtschaftliche Nutzfläche; die Beklagte wurde am 5. September 1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.