OLG München - Urteil vom 28.01.2009
20 U 2673/08
Normen:
BGB § 123; BGB § 313; BGB § 530;
Fundstellen:
FuR 2009, 354
JuS 2010, 358
OLGReport-München 2009, 432
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 23268/06

Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei Bekanntwerden außereheliche Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes

OLG München, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 20 U 2673/08

DRsp Nr. 2009/28342

Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei Bekanntwerden außereheliche Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes

Ein Ehemann kann eine zur Absicherung der Ehefrau geleistete Zuwendung nicht wegen außerehelicher Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Die eheliche Abstammung des Kindes gehört als einseitige Erwartung des Ehemannes grundsätzlich nicht zur Geschäftsgrundlage. Auch ein Schenkungswiderruf wegen vor der Schenkung begangener ehelicher Untreue kommt nicht in Betracht. Die eheliche Untreue kann den Widerruf einer Schenkung nur dann rechtfertigen, wenn sie der Schenkung nachfolgt, denn die darin möglicherweise liegende schwere Verfehlung muss sich gerade im Lichte der vorangegangenen Schenkung als grober Undank darstellen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 2008 - 20 O 23268/06, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.