FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2003
4 K 68/00
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 40 Abs. 1 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 § 37 ; EStG (1997) § 74 Abs. 2 § 31 Abs. 1 S. 3 ; SGB X § 104 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 276

Rückforderung eines Erstattungsanspruchs bei Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger; Rechtsweg; Rechtsschutzinteresse; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 68/00

DRsp Nr. 2004/280

Rückforderung eines Erstattungsanspruchs bei Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger; Rechtsweg; Rechtsschutzinteresse; Kindergeld

1. Für die Rückforderung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 102 - 109 und 111 -113 SGB X ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Streitigkeiten, die die Rückforderung von Kindergeld betreffen, regelt die Kindergeldbehörde durch Erlass eines Abrechnungsbescheides. Das gilt auch, wenn nicht der Kindergeldberechtigte sich gegen die Rückforderung eines zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldbetrages wendet, sondern wenn ein Abzweigungsempfänger einer Rückzahlungsforderung entgegentritt. In diesem Fall ist ein Abrechnungsbescheid an den Kindergeldberechtigten zu erlassen, in dem über das Schicksal des zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldbetrages entschieden wird. 3. Die Leistungsklage ist subsidiär gegenüber der Durchsetzung des Anspruchs durch Erlass eines Abrechnungsbescheides. Solange ein Abrechnungsbescheid nicht erlassen worden ist, gegen den dann der Rechtsweg eröffnet wäre, ist eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 40 Abs. 1 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 § 37 ; EStG (1997) § 74 Abs. 2 § 31 Abs. 1 S. 3 ; SGB X § 104 ;

Tatbestand: