OLG Celle - Beschluss vom 29.12.2004
21 WF 372/04
Normen:
BGB § 1573 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1917
MDR 2005, 693
OLGReport-Celle 2005, 295
Rpfleger 2005, 320
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 96/00

Rückforderung gezahlter Prozesskostenhilfe wegen Verbesserung der Vermögensverhältnisse

OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 21 WF 372/04

DRsp Nr. 2006/7613

Rückforderung gezahlter Prozesskostenhilfe wegen Verbesserung der Vermögensverhältnisse

»Rückzahlung von PKH, die bereits vor Verbesserung der Verhältnisse bewilligt wurde.«

Normenkette:

BGB § 1573 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anordnung der Rückzahlung der erlangten Prozesskostenhilfe in einem Betrag wendet, ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Bewilligungsbeschluss des Senates (21 UF 137/03 OLG Celle) vom 17. Dezember gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Vergleichsbetrag für den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 80.000 EUR erlangt hat. Diesem Vergleichsbetrag lag, wie aus der Prozesskostenhilfebewilligung des Senates vom 17. Dezember 2003 (OLG Celle - 21 UF 137/04 -) ersichtlich ist, ein aussichtsreicher Unterhaltsanspruch von einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge in Höhe von monatlich 2.500 EUR zugrunde, wobei der Senat von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB ausging.