VGH Bayern - Beschluss vom 23.12.2022
12 C 22.2410
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1120
FuR 2023, 283
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 22.2191

Rückforderung von ausbezahlten Unterhaltsvorschussleistungen für ein Kind; Annahme eines dauerhaften Getrenntlebens von Ehegatten durch Aufenthalt eines Ehepartners im Ausland

VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2022 - Aktenzeichen 12 C 22.2410

DRsp Nr. 2023/1539

Rückforderung von ausbezahlten Unterhaltsvorschussleistungen für ein Kind; Annahme eines dauerhaften Getrenntlebens von Ehegatten durch Aufenthalt eines Ehepartners im Ausland

Ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen kann (Aufgabe von BayVGH, Urteil v. 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2022 - M 18 K 22.2191 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. Müntinga aus München beigeordnet.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage, mit der er sich gegen die Rückforderung an ihn ausbezahlter Unterhaltsvorschussleistungen für sein Kind T. wendet.

Mit Formblatt vom 28. Januar 2016 beantragte der Kläger als Vater der am 2. Mai 2009 geborenen T. bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab an, von der Mutter des Kindes getrennt zu leben.