OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2024
6 A 10654/24.OVG
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 90/23 KO

Rückforderung von erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn eines leistungsberechtigten Elternteils; Legaldefinition des dauerhaften Getrenntlebens von einem Ehegatten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 6 A 10654/24.OVG

DRsp Nr. 2024/14536

Rückforderung von erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn eines leistungsberechtigten Elternteils; Legaldefinition des dauerhaften Getrenntlebens von einem Ehegatten

1. § 1 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz UVG enthält eine abschließende Regelung. Für eine Erweiterung auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle des Getrenntlebens von Ehegatten ist kein Raum. 2. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG liegt daher nicht vor, wenn Ehegatten entgegen ihrem Willen allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können. 3. Diese Rechtslage begegnet insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Lage von Ehegatten, die eine häusliche Gemeinschaft allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht herstellen können, ist mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelten Fällen nicht vergleichbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand