BFH - Beschluss vom 31.03.2005
III B 189/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 63 § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1305
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1806/04

Rückforderung von Kindergeld - Zahlung ohne Antrag

BFH, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen III B 189/04

DRsp Nr. 2005/8925

Rückforderung von Kindergeld - Zahlung ohne Antrag

Von der Familienkasse irrtümlich ausgezahltes Kindergeld ist ohne Rechtsgrund geleistet und darf daher nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 63 § 70 ;

Gründe:

I. Der geschiedene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, beantragte mit Schreiben vom 9. April 2003 die Wiedergewährung des Familienzuschlages für seinen Sohn, der nach Ableistung des Zivildienstes und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland zum nächstmöglichen Termin ein Studium aufnehmen wolle.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) zahlte daraufhin mit den Bezügen des Klägers für Juli 2003 nicht nur den beantragten Kinderanteil im Familienzuschlag aus, sondern rückwirkend ab März 2003 auch Kindergeld für den Sohn fortlaufend bis einschließlich November 2003.

Mit Schreiben vom 29. November 2003 begehrte der Kläger, seinen Sohn "auch weiterhin ab Dezember 2003" bei Familienzuschlag, Sonderzahlung und Kindergeld zu berücksichtigen.