BFH - Urteil vom 14.10.2003
VIII R 56/01
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 242
BFHE 203, 472
DB 2004, 50
DStRE 2004, 88
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII 268/1999

Rückforderung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 56/01

DRsp Nr. 2003/16135

Rückforderung von Kindergeld

»Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen.«

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter einer im Februar 1972 geborenen Tochter. Die Tochter der Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1993/94 an der Universität X. Im April 1997 heiratete sie und führte seither den Namen S. Im Juli 1997 bekam sie ein Kind. In der Folgezeit war sie zwecks Betreuung des Kindes vom Studium beurlaubt.