FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2009
12 K 113/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 168; AO § 228; EStG § 31 Satz 3; EStG § 70; EStG § 72; EStG § 73;
Fundstellen:
DStRE 2010, 629
EFG 2010, 382

Rückforderung von Kindergeld; Verjährung des Rückforderungsanspruchs

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 12 K 113/09

DRsp Nr. 2010/1204

Rückforderung von Kindergeld; Verjährung des Rückforderungsanspruchs

1. § 37 Abs. 2 AO gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der FK als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung seitens der FK. 2. Erfolgt die Auszahlung von Kindergeld irrtümlich ohne eine zu Grunde liegende Kindergeldfestsetzung, bemisst sich die Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach der sog. Zahlungsverjährung gemäß § 228 ff. AO. 3. Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. 4. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 168; AO § 228; EStG § 31 Satz 3; EStG § 70; EStG § 72; EStG § 73;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückzahlung von 33.718,08 EUR Kindergeld wegen Doppelzahlung.

Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für die Kinder M (geb. 29. August 1994) und G (geb. am 24. Mai 1997).

Er war seit Juni 1997 bei der T GmbH beschäftigt. Die Familienkasse des Arbeitsamts V stellte eine sog. Kindergeldbescheinigung aus, die der Kläger bei seiner Arbeitgeberin einreichte. Das Kindergeld wurde daraufhin von der Arbeitgeberin ausgezahlt.

Zum 1. April 1998 wechselte der Kläger in den öffentlichen Dienst des Landes A. Er ist seitdem für das X-Präsidium A tätig.