FG Nürnberg - Urteil vom 10.06.2009
7 K 1994/08
Normen:
EStG § 68; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Grenzbetrages

FG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 7 K 1994/08

DRsp Nr. 2009/20781

Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Grenzbetrages

Eine Verpflichtung der Familienkasse, unverzüglich über die Überschreitung des Grenzbetrages zu informieren, besteht nicht. § 68 EStG erlegt dem Kindergeldberechtigten eine besondere Mitwirkungspflicht bezüglich der Mitteilung der relevanten Umstände auf. Es ist dabei Sache des Kindergeldberechtigten, sich über das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldbezuges zu informieren. Vertrauensschutzaspekte stehen der Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes daher nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 68; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter der Klägerin A die Fahrtkosten auf Grundlage der tatsächlich gefahrenen Kilometer oder nach Entfernungskilometern anzusetzen sind.

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter A, geb. 13.10.1986. A wurde am Klinikum 1 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet.

Bei einer auf Grundlage der Ausbildungsvergütung für 2005 am 22.2.2006 von der Familienkasse erstellten Prognose für 2007 war der Grenzbetrag der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten.