SchlHOLG - Beschluss vom 06.12.2013
10 UF 35/13
Normen:
BGB § 1298; BGB § 1301; BGB § 138;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 13.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 38/12

Rückforderung von Schenkungen im Rahmen eines unwirksamen Verlöbnisses

SchlHOLG, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 10 UF 35/13

DRsp Nr. 2014/13516

Rückforderung von Schenkungen im Rahmen eines unwirksamen Verlöbnisses

Die Nichtigkeit eines Verlöbnisses schließt die Anwendbarkeit des § 1301 BGB bei der Rückforderung von Schenkungen nicht aus. Orientierungssätze: Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1298; BGB § 1301; BGB § 138;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Herausgabe eines Pkw Porsche Panamera.

Die Beteiligten waren seit dem 14. Februar 2008 verlobt. Sie wohnten nicht zusammen. Der Antragsteller wohnt in X, die Antragsgegnerin wohnte in Norddeutschland. Der Antragsteller ist sehr vermögend. Er besitzt keinen Führerschein.

Im März 2011 suchte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Antragsteller in Hamburg einen Pkw Porsche Panamera aus. Der Antragsteller unterschrieb den ihm per Fax übermittelten Kaufvertrag und bezahlte das Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung II, in der er als Eigentümer benannt ist, wurde ihm übersandt. Der Pkw erhielt sein Wunschkennzeichen. Die Antragsgegnerin holte das Fahrzeug beim Porsche-Zentrum in Hamburg ab.