OLG Braunschweig - Urteil vom 22.04.1998
1 UF 123/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1058
OLGReport-Braunschweig 1998, 175
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 1036/97

Rückforderung von überzahltem Unterhalt

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 1 UF 123/97

DRsp Nr. 2008/14093

Rückforderung von überzahltem Unterhalt

1. Ein Anspruch des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nach Eingehung eines Arbeitsverhältnisses durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten gem. § 826 BGB ist nicht begründet, wenn in dem Unterhaltstitel ausdrücklich auf die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten eingegangen wird und der Unterhaltspflichtige daher Anlass hatte, sich nach einer Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten zu erkundigen. 2. Einem nach rechtskräftigem Abänderungsurteil geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlen Unterhalt kann der Entreicherungseinwand nicht entgegen gehalten werden. Allerdings besteht bei geringfügiger Überzahlung von Unterhalt bei einem Einkommen des Unterhaltsberechtigten im unteren oder mittleren Bereich eine Vermutung dafür, dass die Überzahlung ersatzlos zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet worden ist.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 § 826 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.