Die Beschwerdeführerin wurde dem Antragsteller im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 03. März 2006 als neue Prozessbevollmächtigte mit der Maßgabe beigeordnet, dass die durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten der Staatskasse nicht zur Last fallen.
Der ehemals beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 28. März 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 725,00 EUR, die am 18. Juni 2005 (gemeint wohl 2006) erfolgte; eine Auszahlung an ihn unterblieb.
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