SchlHOLG - Beschluss vom 26.06.2008
15 WF 92/08
Normen:
RVG § 55 ; RVG § 56 ; GKG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 451
OLGReport-Schleswig 2008, 718
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 193/04

Rückforderung von überzahlter PKH-Vergütung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 15 WF 92/08

DRsp Nr. 2008/19616

Rückforderung von überzahlter PKH-Vergütung

»Ist die aufgrund eines Beschlusses bereits ausgezahlte PKH-Vergütung fehlerhaft zu hoch angesetzt worden, bleibt die Erinnerung der Staatskasse zulässig und können überzahlte Beträge nach gerichtlicher Überprüfung in den Grenzen des entsprechend anzuwendenden § 20 Abs. 1 GKG ggf. zurückgefordert werden. Allerdings kann schon vor Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres Verwirkung eingetreten sein, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, nach denen der Rechtsanwalt mit einer Änderung der Festsetzung und einer Rückforderung nicht mehr rechnen muss.«

Normenkette:

RVG § 55 ; RVG § 56 ; GKG § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin wurde dem Antragsteller im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 03. März 2006 als neue Prozessbevollmächtigte mit der Maßgabe beigeordnet, dass die durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten der Staatskasse nicht zur Last fallen.

Der ehemals beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 28. März 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 725,00 EUR, die am 18. Juni 2005 (gemeint wohl 2006) erfolgte; eine Auszahlung an ihn unterblieb.