OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2021
12 A 2525/19
Normen:
UVG § 5 Abs. 1; UVG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 789/17

Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (hier: Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 12 A 2525/19

DRsp Nr. 2021/17835

Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (hier: Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

UVG § 5 Abs. 1; UVG § 6 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO beruft, ist nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist hinreichend dargelegt bzw. liegt vor.