OLG Celle - Urteil vom 10.05.2002
22 U 119/01
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 233
OLGReport-Celle 2003, 41
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5170/00

Rückforderung von Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 22 U 119/01

DRsp Nr. 2002/11959

Rückforderung von Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

»1. Zuwendungen in erheblichem Umfang, die Eltern während der Ehezeit an ihre Tochter und den Schwiegersohn erbringen, können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Schwiegersohn zurückgefordert werden, wenn dieser rechtskräftig wegen Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau verurteilt wurde.2. Diesem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Zuwendungen fast ausschließlich auf ein lediglich auf den Namen der Tochter lautendes Konto überwiesen wurden, der Schwiegersohn hierüber aber ebenfalls verfügungsbefugt war und es sich um das gemeinsame Familienkonto handelte, auf dem die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Eheleute verbucht wurden.3. Dem Rückforderungsanspruch steht in einem derartig krassen Ausnahmefall auch nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung erreicht wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 669, 670).«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die anteilige Rückzahlung von Zuwendungen, die er in den Jahren 1988 bis 1997 an den Beklagten und dessen Ehefrau #######, zugleich Tochter des Klägers, erbracht hat.