BGH - Urteil vom 22.04.1998
XII ZR 221/96
Normen:
BGB § 818 Abs. 3, Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 820 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 818 Abs. 3 Unterhalt 2
BGHR BGB § 818 Abs. 4 Haftung, verschärfte 3
BGHR BGB § 819 Abs. 1 Kenntnis 4
BGHR BGB § 820 Abs. 1 Haftung, verschärfte 1
EzFamR BGB § 820 Nr. 1
EzFamR aktuell 1998, 210
FamRZ 1998, 951
FamRZ 1998, 953
MDR 1998, 847
NJW 1998, 2433
NJWE-FER 1998, 194
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Bad Homburg v. d. Höhe,

Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

BGH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 221/96

DRsp Nr. 1998/8800

Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

»§ 820 BGB ist auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch entsprechend anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 - FamRZ 1984, 767 f. und vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - BGHZ 118, 383 f.).«

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3, Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 820 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.

Der Kläger, von Beruf Flugkapitän, verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich vom 19. April 1989, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 3.000 DM zuzüglich 500 DM Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eigenes, bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten sollte für die Dauer von drei Jahren nicht auf den Unterhalt angerechnet werden, danach für weitere drei Jahre zur Hälfte und für ein weiteres Jahr zu 75 %. Die Beklagte, der die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden war, begann wieder in ihrem Beruf als Flugbegleiterin zu arbeiten, was zunächst nicht in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich war.

Wegen der berufsbedingten tagelangen Abwesenheit sicherte sie die Betreuung der Tochter durch Au-pair-Mädchen und mietete für den gemeinsamen Wohnbedarf ein Haus für eine monatliche Kaltmiete von 2.900 DM.