Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.
Der Kläger, von Beruf Flugkapitän, verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich vom 19. April 1989, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 3.000 DM zuzüglich 500 DM Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eigenes, bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten sollte für die Dauer von drei Jahren nicht auf den Unterhalt angerechnet werden, danach für weitere drei Jahre zur Hälfte und für ein weiteres Jahr zu 75 %. Die Beklagte, der die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden war, begann wieder in ihrem Beruf als Flugbegleiterin zu arbeiten, was zunächst nicht in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich war.
Wegen der berufsbedingten tagelangen Abwesenheit sicherte sie die Betreuung der Tochter durch Au-pair-Mädchen und mietete für den gemeinsamen Wohnbedarf ein Haus für eine monatliche Kaltmiete von 2.900 DM.
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