OLG Celle - Urteil vom 15.11.2000
21 U 16/00
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 516 § 525 Abs. 1 § 527 Abs. 1 § 326 Abs. 1 § 346 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 221/98

Rückforderung zweckgebundenen Geldbetrages - Eigenheimerwerb des Sohnes

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 21 U 16/00

DRsp Nr. 2001/6357

Rückforderung zweckgebundenen Geldbetrages - Eigenheimerwerb des Sohnes

»Zur Rückforderung eines an den Sohn zwecks Erwerb eines Eigenheimes gezahlten Geldbetrages«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 516 § 525 Abs. 1 § 527 Abs. 1 § 326 Abs. 1 § 346 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Der Beklagte erhielt von der Klägerin am 1. April 1996 10.000 DM und am 7. Juli 1996 36.000 DM. Der Beklagte plante Anfang 1997, gemeinsam mit seiner Familie und der Klägerin ein größeres Haus zu beziehen. Er mietete am 1. April 1997 das Haus ### in Wunstorf an. Von dem Vermieter ließ er sich eine Kaufoption bewilligen.

Am 23. April 1997 besuchte der Beklagte gemeinsam mit der Klägerin die Zweigstelle ### der ###bank ### . Dort bereitete der Bankangestellte ### einen Darlehensvertrag über 53.000 DM für die Klägerin vor. Als Verwendungszweck nahm er auf:

'Wohnhauskauf - Zuzahlung für Sohn ###'.

Der Zeuge suchte die Klägerin am 24. April 1997 in ihrer Wohnung auf und ließ den Vertrag dort unterzeichnen.

Aus den Darlehensmitteln zahlte die Klägerin dem Beklagten am 24. April 1997 30.000 DM, am 30. April 1997 5.000 DM und am 5. Mai 1997 18.000 DM. Der Beklagte sagte der Klägerin, er werde das Geld für die Anschaffung eines Eigenheims verwenden.