OLG München - Urteil vom 09.10.1996
3 U 2191/96
Normen:
BGB §§ 242 812 814 ; HeimG § 4c ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 226
NJW-RR 1997, 1075
RdLH 1996, 173
Vorinstanzen:
3 O 1778/93 LG Traunstein,

Rückforderungsanspruch von Heimbewohnern wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung erhöhter Entgelte

OLG München, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 3 U 2191/96

DRsp Nr. 1998/12521

Rückforderungsanspruch von Heimbewohnern wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung erhöhter Entgelte

»1. Rückforderung von Heimkostenentgelten, die aufgrund unwirksamer Erhöhungserklärungen gezahlt wurden.«2. Ein Heimbewohner kann erhöhte Beträge, die das Heim aufgrund einer nach § 4c HeimG nicht ausreichenden Begründung gefordert und erhalten hat, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, wobei sich das Heim jedenfalls dann nicht auf § 814 BGB berufen kann, wenn dem Heimbewohner nicht bekannt war, daß er nach der geltenden Rechtslage keine erhöhten Beiträge schuldet.

Normenkette:

BGB §§ 242 812 814 ; HeimG § 4c ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers an die Beklagte sind ohne Rechtsgrund erfolgt.