BayObLG - Beschluss vom 24.02.2005
3Z BR 262/04
Normen:
BGB § 1795 § 1908i Abs. 1 § 181 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 660
FamRZ 2005, 1196
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 119/04
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 77/04

Rückforderungsansprüche bei Schenkungen an spätere Betreuerin kurz vor Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 262/04

DRsp Nr. 2005/7994

Rückforderungsansprüche bei Schenkungen an spätere Betreuerin kurz vor Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

»Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen Schenkungen an eine später für ihn im Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 1795 § 1908i Abs. 1 § 181 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung seinen ältesten Sohn zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern. Zur endgültigen Betreuerin für diese Aufgabenkreise und zusätzlich die Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung wurde seine Ehefrau bestimmt.

Die gegen die Betreuerauswahl gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie nach wie vor die Bestellung eines anderen Betreuers erreichen wollen.

II.