I.
Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung seinen ältesten Sohn zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern. Zur endgültigen Betreuerin für diese Aufgabenkreise und zusätzlich die Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung wurde seine Ehefrau bestimmt.
Die gegen die Betreuerauswahl gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie nach wie vor die Bestellung eines anderen Betreuers erreichen wollen.
II.
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