OLG Celle - Beschluß vom 18.06.2002
10 UF 150/01
Normen:
BGB § 1666 § 1666a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 549
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 398/01

Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt nach Anordnung einer Pflegschaft

OLG Celle, Beschluß vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 10 UF 150/01

DRsp Nr. 2004/14478

Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt nach Anordnung einer Pflegschaft

1. Auch bei schweren Misshandlungen eines Kindes durch die Eltern ist die vollständige Entziehung des Sorgerechts ultima ratio und nur anzuordnen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. 2. Zeichnet sich in der Einstellung der Eltern eine positive Entwicklung ab, so kann die Rückführung in den elterlichen Haushalt, wenn auch in langsamen Schritten, nicht versagt werden. Zur Überwachung der Eltern genügt die Anordnung einer Pflegschaft mit dem Wirkungskreis "Überwachung von Betreuungs- und Versorgungsmaßnahmen". Außerdem hat das Jugendamt in eigener Zuständigkeit Fördermaßnahmen zu treffen.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a Abs. 1 ;

Gründe: