Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 03.11.2021 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des gemeinschaftlichen Kindes B... R..., geboren am .... Die elterliche Sorge wurde dem Vater durch Entscheidung des Amtsgerichts Kosice II vom 29.10.2012 übertragen. B... lebte einige Zeit bei seinen Großeltern väterlicherseits in Deutschland, zuletzt beim Vater in der Slowakei. Dort ging er auch zur Schule.
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