OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.12.2021
7 UF 1091/21
Normen:
IntFamRVG § 14 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 3113/21

Rückführung eines gemeinsamen Kindes in die slowakische RepublikWiedereinsetzung von Amts wegenUnrichtige Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in einem Verfahren nach dem HKÜKausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vorliegend verneint)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 1091/21

DRsp Nr. 2022/1996

Rückführung eines gemeinsamen Kindes in die slowakische Republik Wiedereinsetzung von Amts wegen Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in einem Verfahren nach dem HKÜ Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vorliegend verneint)

Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in einem HKÜ-Verfahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 03.11.2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 14 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des gemeinschaftlichen Kindes B... R..., geboren am .... Die elterliche Sorge wurde dem Vater durch Entscheidung des Amtsgerichts Kosice II vom 29.10.2012 übertragen. B... lebte einige Zeit bei seinen Großeltern väterlicherseits in Deutschland, zuletzt beim Vater in der Slowakei. Dort ging er auch zur Schule.