OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.02.1995
11 WX 15/95
Normen:
SorgeRÜbkAG § 4 Abs. 1; SorgeRÜbkAG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 385
Vorinstanzen:

Rückführung eines Kindes aus Deutschland nach Jugoslawien; Zurückhalten eines Kindes durch nachträglichen Verlust des Sorgerechts für ein Kind; Sicherstellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 11 WX 15/95

DRsp Nr. 2012/13360

Rückführung eines Kindes aus Deutschland nach Jugoslawien; Zurückhalten eines Kindes durch nachträglichen Verlust des Sorgerechts für ein Kind; Sicherstellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes

Tenor

Der Antrag des S. K. dem Generalbundesanwalt aufzugeben, hinsichtlich der Rückführung des Kindes M. K. tätig zu werden, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 4 Abs. 1; SorgeRÜbkAG § 4 Abs. 2;

Gründe

1.

Mit Schreiben vom 11.08.1994 hat die Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien dem Bundesministerium der Justiz in Bonn ein Schreiben des Ministeriums für Justiz der Republik S. übermittelt, in dem um die Rückgabe des Kindes M. K. ersucht wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: