BVerfG - Beschluss vom 05.09.2022
1 BvR 65/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 94 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1776
NJW 2022, 3570
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 413/21

Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern; Verletzung des Anspruchs des Kindes auf staatlichen Schutz

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 65/22

DRsp Nr. 2022/15051

Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern; Verletzung des Anspruchs des Kindes auf staatlichen Schutz

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2021 - 7 UF 413/21 - verletzt das betroffene Kind in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Antrag der Mutter des betroffenen Kindes, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (...) zu gewähren, wird zurückgewiesen.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 94 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 1;

[Gründe]

I.