OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2018
1 UF 70/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 32/18

Rückführung eines Kindes bei nachträglicher Genehmigung des Zurückhaltens im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 1 UF 70/18

DRsp Nr. 2018/17761

Rückführung eines Kindes bei nachträglicher Genehmigung des Zurückhaltens im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs

1. Die Anordnung der Rückführung eines zunächst gegen den Willen eines Elternteils verbrachten Kindes ist gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ ausgeschlossen, wenn das Zurückhalten des Kindes nachträglich im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs genehmigt wird. 2. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Aufenthaltsort des Kindes ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Scheidungsfolgenvergleich nicht in Kraft tritt, weil es zu einer einvernehmlichen Scheidung nicht kommt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.04.2018 abgeändert; der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes A... nach Österreich wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

II. III. IV. V.