KG - Beschluss vom 30.09.2021
16 UF 120/21
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 4043/21

Rückführung eines Kindes in die Russische FöderationSexuelle Orientierung der Mutter als Rückgabehindernis

KG, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 16 UF 120/21

DRsp Nr. 2023/1808

Rückführung eines Kindes in die Russische Föderation Sexuelle Orientierung der Mutter als Rückgabehindernis

Presseberichte über den Amoklauf eines wegen seiner sexuellen Orientierung in Russland gemobbten jungen Mannes sowie über die Emigration einer LGBT-Familie aus Russland erlauben keinen Schluss auf konkrete aktuelle Umstände im Leben der zur Rückführung eines Kindes verpflichteten Mutter, die einen staatlichen Verfolgungsdruck sichtbar und plausibel machen können und daher als Rückgabehindernis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ einzuordnen sind.

1. Die Beschwerde der Mutter vom 6. September 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 20. August 2021 - 14 F 4043/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe:

I.