OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2017
11 UF 174/17
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 81/17

Rückführung eines Kindes in die Türkei nach Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 11 UF 174/17

DRsp Nr. 2018/17490

Rückführung eines Kindes in die Türkei nach Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin

Es steht einer Rückführungsverpflichtung gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen, wenn dem verpflichteten Elternteil im Rückführungsstaat inzwischen das Sorgerecht übertragen worden ist und er somit auch Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die ausländische Sorgerechtsentscheidung i.S. von Art. 17 HKÜ anerkennbar ist.

Tenor

1.)

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 08.08.2017 (3 F 81/17) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.)

Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des vorgenannten Beschlusses einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

3.)

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11.2017. Innerhalb dieser Frist mag die Antragsgegnerin prüfen und erwägen, ob sie das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchführen will oder ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.)

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter), den gemeinsamen Sohn X in die Türkei zurückzuführen.