OLG München - Beschluss vom 16.02.2022
12 UF 37/22
Normen:
IntFamRVG § 1 Nr. 3; IntFamRVG § 14; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 517 F 10433/21

Rückführung eines Kindes in die UkraineBeschwerde ohne fristgerechte BeschwerdebegründungKenntnis der Rechtsbehelfsvoraussetzungen

OLG München, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 12 UF 37/22

DRsp Nr. 2022/16068

Rückführung eines Kindes in die Ukraine Beschwerde ohne fristgerechte Beschwerdebegründung Kenntnis der Rechtsbehelfsvoraussetzungen

Ein in internationalen Kindesentführungsverfahren tätiger Rechtsanwalt muss mit den Rechtsbehelfsvoraussetzungen dieses besonderen Verfahrens vertraut sein und muss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erkennen; dies gilt insbesondere für die Begründungspflicht einer Beschwerde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 20.12.2021, Az. 517 F 10433/21, wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

IntFamRVG § 1 Nr. 3; IntFamRVG § 14; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20.12.2021 aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin den Antragsgegner verpflichtet, das gemeinsame Kind der Beteiligten J. A., geb. am 02.06.2014, auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) in das Herkunftsland Ukraine zurückzuführen oder es an die Antragstellerin zum Zwecke der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.