Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 20.12.2021, Az.
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20.12.2021 aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin den Antragsgegner verpflichtet, das gemeinsame Kind der Beteiligten J. A., geb. am 02.06.2014, auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) in das Herkunftsland Ukraine zurückzuführen oder es an die Antragstellerin zum Zwecke der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.
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