OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2009
6 UF 118/09
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 8; HKÜ Art. 13; HKÜ Art. 17;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 23.6.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 164/09

Rückführung eines Kindes in die USA

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 UF 118/09

DRsp Nr. 2010/18572

Rückführung eines Kindes in die USA

1. Die Rückführung eines Kindes (hier: in die USA) nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist nicht deshalb zu versagen, weil in der Bundesrepublik Deutschland eine Sorgerechtsentscheidung ergangen ist oder weil der amerikanische Vater der deutsche Mutter des Kindes eines Sorgerechtsvollmacht erteilt hat. 2. Jedoch kann daraus, dass der Vater anläßlich eines Telefongesprächs keine Einwände gegen die angekündigten Umzug des Kindes mit der Mutter in die Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, seine Zustimmung hergeleitet werden. 3. Einem erst zwei Jahre alten Kind, das keine festen Bindungen zu seinem Vater hat, weil dieser als amerikanischer Soldat im Irak eingesetzt war, ist die Rückführung in die USA jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn abzusehen ist, dass der Vater nicht in der Lage ist, das Kind zu versorgen und zu beaufsichtigen.

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 23. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag auf Herausgabe des am ... geborenen Kindes L... J... H... zum Zwecke der Rückführung in die USA zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.