OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2018
1 UF 177/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 467 F 13095/18

Rückführung eines Kindes nach China

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 UF 177/18

DRsp Nr. 2019/1943

Rückführung eines Kindes nach China

Eine sofortige Rückführung eines Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dient grundsätzlich seinem Wohl, weil dadurch die Kontinuität seiner Lebensbedingungen erhalten bleibt. Dem gegenüber greift die Ausnahmenorm des Art. 13 Abs. 1 HKÜ nur in besonders schweren Ausnahmefällen ein, die über die normalerweise mit einer solchen Rückführung verbundenen Unannehmlichkeiten des Kindes, welches innerhalb kurzer Zeit erneut umziehen und den Kindergarten oder die Schule wechseln muss, hinaus gehen (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Familiengericht - vom 14.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten ging das Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2014, der auch unter dem Namen Vorname1 Nachname2 geführt wird, hervor.

Die weitere Beteiligte zu 1. und Mutter des Kindes besitzt die deutsche, der weitere Beteiligte zu 2. und Vater des Kindes die britische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist Angehöriger beider Staaten.