Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Familiengericht - vom 14.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten ging das Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2014, der auch unter dem Namen Vorname1 Nachname2 geführt wird, hervor.
Die weitere Beteiligte zu 1. und Mutter des Kindes besitzt die deutsche, der weitere Beteiligte zu 2. und Vater des Kindes die britische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist Angehöriger beider Staaten.
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