OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2016
1 UF 301/16
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7254/16

Rückführung eines Kindes nach England und WalesBegriff der Zustimmung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 301/16

DRsp Nr. 2018/98

Rückführung eines Kindes nach England und Wales Begriff der Zustimmung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ

An den Nachweis einer Zustimmung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, die Zustimmung zu einem einmaligen Aufenthaltswechsel für eine bestimmte Zeit darzulegen; vielmehr muss eine Zustimmung zur dauerhaften Aufenthaltsänderung dargelegt und bewiesen werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- Euro. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts wird dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt wird.

4.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5.

Dem Vater wird mit Blick auf seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, binnen zwei Wochen eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen vorzulegen.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.