OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.12.2021
17 UF 282/21
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1188/21

Rückführung eines Kindes nach ItalienVoraussetzungen der Anwendung der Härteklausel des Art. 13 HKÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen 17 UF 282/21

DRsp Nr. 2022/15588

Rückführung eines Kindes nach Italien Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel des Art. 13 HKÜ

1. Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen Nachteil im Sinne von Art. 13 Abs. 1 HKÜ, der die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen würde. 2. Ist der entführende Elternteil gehalten, Beeinträchtigungen des Kindeswohls dadurch zu vermeiden, dass er gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt und ist dies für ihn mit staatlichen Sanktionen verbunden, so sind diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.10.2021 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind M. J., geb. ....2018, innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Italien zurückzuführen.

2.

Kommt die Antragsgegnerin der in Ziff. 1 genannten Verpflichtung nicht nach, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Italien herauszugeben.

3. 4. II. III.