OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2018
21 UF 87/18
Normen:
HKÜ Art. 12; EuEheVO Art. 10;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 62/18

Rückführung eines Kindes nach NordirlandBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 10 HKÜ

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 21 UF 87/18

DRsp Nr. 2019/4085

Rückführung eines Kindes nach Nordirland Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 10 HKÜ

1. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem HKÜ und Art. 10 EheVO verlangt eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld, wobei der Ort unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist. Dabei muss neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedsstaat aus anderen Faktoren hervor gehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt. Der gewöhnliche Aufenthalt muss grundsätzlich von gewisser Dauer sein. 2. In diesem Sinne kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Mitgliedsstaat nicht ausgegangen werden, wenn das Kind durchgängig von der Mutter betreut wurde und mit dieser in einem Haushalt mit seiner Großmutter in Deutschland lebte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23. Mai 2018 - Az. 322 F 62/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; EuEheVO Art. 10;

Gründe

I.

1. 2.