OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2011
1 UF 300/11
Normen:
HKÜ Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 455 F 4080/11

Rückführung eines Kindes nach Polen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 1 UF 300/11

DRsp Nr. 2016/15571

Rückführung eines Kindes nach Polen

1. Hat ein Kind bis zu seinem Verbringen nach Deutschland im Einvernehmen der Eltern bei seinem Vater in Polen gelebt und hat die Mutter es gegen den Willen des Vaters nach Deutschland verbracht, so ist das Kind gem. Art. 12 Abs. 1 HKÜ nach Polen zurück zu führen. 2. Zwar ist bei der Entscheidung über die Rückführung auch der Kindeswille in Betracht zu ziehen. Jedoch kann ein Widerstand des Kindes gegen die Rückführung dann nicht als maßgeblich angesehen werden, wenn er erkennbar durch den Entführer beeinflusst worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ... 2000, derzeitige Anschrift: bis zum 28.9.2011 nach Polen zurückzuführen.

Falls die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Rückführung unter Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes A an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Polen angeordnet.

Die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer III und IV getroffenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Abs. 1;

Gründe