Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ... 2000, derzeitige Anschrift: bis zum 28.9.2011 nach Polen zurückzuführen.
Falls die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Rückführung unter Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes A an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Polen angeordnet.
Die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer III und IV getroffenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
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