OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2012
1 UF 134/12
Normen:
HKÜ § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 467 F 13021/12

Rückführung eines Kindes nach PolenAnforderungen an den Nachweis der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 1 UF 134/12

DRsp Nr. 2018/16216

Rückführung eines Kindes nach Polen Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltswechsel für eine bestimmte Zeit rechtfertigt nicht einen dauerhaften Aufenthaltswechsel.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ...2008, spätestens bis 08.08.2012 nach Polen zurückzuführen.

Sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gelten die Anordnungen aus Ziffern 2 - 5 des angefochtenen Beschlusses, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses jedoch mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € sowie die Festsetzung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht wird.

Ergänzend zu den Vollzugsanordnungen aus Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses wird der Gerichtsvollzieher zudem ermächtigt und beauftragt, das Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ § 12 Abs. 1;

Gründe

I.