OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2018
21 UF 132/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1 Buchst. a)-b); HKÜ Art. 13 Abs. 2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 104/18

Rückführung eines Kindes nach UngarnBegriff der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 21 UF 132/18

DRsp Nr. 2020/10747

Rückführung eines Kindes nach Ungarn Begriff der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

Von der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das entführte Kind ist nicht auszugehen, wenn es zu seiner leiblichen Mutter als frühere Hauptbezugsperson zurück geführt werden soll.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 06.09.2018 (322 F 104/18) wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in B bewilligt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1 Buchst. a)-b); HKÜ Art. 13 Abs. 2; BGB § 1666;

Gründe