OLG Braunschweig - Beschluss vom 09.03.2018
1 UF 191/17
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 152/17

Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie

OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 1 UF 191/17

DRsp Nr. 2018/5059

Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie

1. Voraussetzungen der Rückführung des Pflegekindes. 2. Schutzzweck des § 1632 Abs. 4 BGB, die Herausnahme des Pflegekindes zur Unzeit zu vermeiden. 3. Kindeswohl als Richtpunkt bei der Abwägung zwischen einer Gefährdung des Kindes durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie und einer anderen erheblichen Kindeswohlgefährdung.

1. § 1632 Abs. 4 BGB ermöglicht über seinen Wortlaut hinaus auch die Rückführung eines Kindes in die Pflegefamilie, wenn es aus dem Haushalt der Pflegeeltern bereits herausgenommen worden ist. 2. Eine Rückführungsanordnung ist jedoch nicht zu erlassen, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde. Dies ist bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die sich auch in Aggressionen gegenüber der Pflegefamilie und bei fehlender Integration in die Familie der Fall.

Die Beschwerde der Antragsteller vom 04.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hann. Münden vom 23.11.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.