Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ... 2000, derzeitige Anschrift: Straße1, Stadt1, bis zum 5.1.2013 nach Polen zurückzuführen.
3.Falls die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Rückführung unter Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes A an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Polen angeordnet.
4.Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
5.Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2000. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
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