OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2012
1 UF 430/12
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 455 F 4109/12

Rückführung eines rechtswidrig nach Deutschland verbrachten Kindes nach Polen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 1 UF 430/12

DRsp Nr. 2016/16349

Rückführung eines rechtswidrig nach Deutschland verbrachten Kindes nach Polen

Hat die Kindesmutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach polnischem Zivilrecht das Kind ohne Zustimmung des Vaters von Polen nach Deutschland verbracht, so ist es auch dann nach Polen zurückzuführen, wenn es sich hinsichtlich seiner Lebenssituation in Deutschland positiv äußert, aber Anhaltspunkte dafür, dass im Falle seiner Rückkehr nach Polen sein Wohl in unerträglicher Weise beeinträchtigt würde, nicht vorliegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ... 2000, derzeitige Anschrift: Straße1, Stadt1, bis zum 5.1.2013 nach Polen zurückzuführen.

3.

Falls die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Rückführung unter Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes A an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Polen angeordnet.

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2000. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.