OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.11.2019
18 WF 171/19
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 393/19

Rückführung eines von Deutschland nach Marokko verbrachten KindesAntrag bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde am Aufenthaltsort des KindesUnzuständigkeit deutscher Gerichte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 18 WF 171/19

DRsp Nr. 2022/8991

Rückführung eines von Deutschland nach Marokko verbrachten Kindes Antrag bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde am Aufenthaltsort des Kindes Unzuständigkeit deutscher Gerichte

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 12.11.2019, Az. 3 F 393/19 eA, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Aus der Ehe der Beteiligten ist die Tochter J., geboren am ..., hervorgegangen. Seit Mai 2017 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt. In der Folgezeit war der gewöhnliche Aufenthalt von J. zwischen den Beteiligten streitig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 28.02.2019 hat das Amtsgericht Albstadt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragsgegnerin übertragen (3 F 157/18). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.06.2019 zurückgewiesen (18 UF 62/19).

Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 hat der Antragsteller - abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Rückführung von J. nach Albstadt beantragt. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe J. nach Marokko entführt. J. sei daher nach Albstadt zurückzuführen und in einer Pflegefamilie unterzubringen.