Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.01.2015, Az. 24 F 2508/14, wie folgt
abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers auf Rückführung des beteiligten Kindes L., geb. am ...2012, nach Italien, hilfsweise auf Herausgabe des Kindes, werden
zurückgewiesen.
2.Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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