OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.03.2015
17 UF 44/15
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b; HKÜ Art. 17; Brüssel IIa-VO Art. 11 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2015, 251
FamRZ 2015, 1631
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 2508/14

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes bei Anordnung des Hauptwohnsitzes bei dem entführenden Elternteil in Deutschland durch ein Gericht des italienischen Herkunftsstaats

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 17 UF 44/15

DRsp Nr. 2015/5906

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes bei Anordnung des Hauptwohnsitzes bei dem entführenden Elternteil in Deutschland durch ein Gericht des italienischen Herkunftsstaats

Die Entscheidung eines Gerichts des italienischen Herkunftsstaates eines im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes, die dessen Hauptwohnsitz vorläufig bei dem entführenden Elternteil im Zufluchtsstaat anordnet, steht einer Rückgabeanordnung (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) entgegen, da eine solche das Kind in eine unzumutbare Lage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bringen würde. Die Entscheidung des Gerichts in dem Herkunftsstaat muss wirksam im Sinne von Art. 17 HKÜ sein; auf ihre Vollstreckbarkeit kommt es nicht an.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.01.2015, Az. 24 F 2508/14, wie folgt

abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers auf Rückführung des beteiligten Kindes L., geb. am ...2012, nach Italien, hilfsweise auf Herausgabe des Kindes, werden

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;