OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.08.2009
1 UF 202/09
Normen:
HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10207/09

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes nach Italien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 1 UF 202/09

DRsp Nr. 2016/16639

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes nach Italien

1. Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das dem anderen Elternteil nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2. Ob das (Mit-)Sorgerecht eines Elternteils verletzt worden ist, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3. Hat die Mutter entschieden, ihr in Italien bei dem mit ihr gemeinsam sorgeberechtigten Vater lebendes Kind anlässlich eines Besuchs in Deutschland nicht mehr nach Italien zurückzubringen, so handelt es sich um ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne von Art. 3 HKÜ.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Mutter verpflichtet ist, das gemeinsame Kind der Parteien, A, geb. am ...2003, bis spätestens zum 03.09.2009 nach Italien in den Gerichtsbezirk Rom zurückzuführen.

Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung herauszugeben.