OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2013
1 UF 323/13
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2159/13

Rückführung eines widerrechtlich zurückbehaltenen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 1 UF 323/13

DRsp Nr. 2016/16034

Rückführung eines widerrechtlich zurückbehaltenen Kindes

Das Zurückbehalten eines Kindes stellt sich als widerrechtlich dar, wenn hierdurch das Sorgerecht verletzt wird, dass einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, indem das Kind unmittelbar vor dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Widerrechtlichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kindesvater sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hätte.

Tenor

I.

I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Kind

A,

geb. am ...2009

ist in die U.S.A. (Stadt1) zurückzuführen.

2.

Die Rückführung hat durch die Antragsgegnerin oder eine von dieser bestimmten Person binnen drei Wochen zu erfolgen. Sollte die Rückführung nicht binnen drei Wochen seit Erlass dieser Entscheidung erfolgen, ist das Kind von der Antragsgegnerin und jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung in die U.S.A.(Stadt1) herauszugeben.

3. 4. II. III.