OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2018
17 UF 198/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1432/18

Rückführung von entführten Kindern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 17 UF 198/18

DRsp Nr. 2019/11121

Rückführung von entführten Kindern

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.10.2018 - 70 F 1432/18 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

5.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung der Kinder R., A. und Y. A. in die Schweiz.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, beide somalische Staatsangehörige, haben am ...2007 in Somalia geheiratet. Aus der Ehe sind die drei gemeinsamen Kinder R. A., geboren 2009, alias A. A., geboren am ...2009, A. A., geboren am ...2009, alias F. A., geboren am ...2010, und Y. A., geboren am ...2011, alias H. A., geboren am ...2012, hervorgegangen. Alle drei Kinder besitzen die somalische Staatsangehörigkeit.