Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.10.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III.Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV.Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
V.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung der Kinder A..., B... alias C... und D... nach Frankreich angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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