OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2020
1 UF 183/19
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 184/19

Rückführung von Kindern nach FrankreichBegriff der RückführungRückkehr in den Herkunftsstaat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 1 UF 183/19

DRsp Nr. 2020/17449

Rückführung von Kindern nach Frankreich Begriff der Rückführung Rückkehr in den Herkunftsstaat

Eine Rückführung im Sinne des HKÜ ist nicht die Rückkehr zum beraubten Elternteil, sondern nur in den Herkunftsstaat.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.10.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

V.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung der Kinder A..., B... alias C... und D... nach Frankreich angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.