OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.11.2021
7 UF 840/21
Normen:
IntFamRVG § 14 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 1835/21

Rückführung von Kindern nach GroßbritannienZustimmung zum Verbringen von Kindern nach DeutschlandErteilung der Zustimmung längere Zeit im Voraus für einen möglichen Wegzug in der Zukunft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 7 UF 840/21

DRsp Nr. 2021/18415

Rückführung von Kindern nach Großbritannien Zustimmung zum Verbringen von Kindern nach Deutschland Erteilung der Zustimmung längere Zeit im Voraus für einen möglichen Wegzug in der Zukunft

1. Die Einreichung der Beschwerdebegründung nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht erfolgen.2. Die Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder gem. Art. 13 Abs. 1 lit a) HKÜ kann auch längere Zeit im Voraus für einen erst in der Zukunft geplanten Wegzug gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az: 110 F 1835/21 vom 27.08.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 14 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine abschlägige Entscheidung über die Rückführung seiner Kinder nach Großbritannien auf der Grundlage des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) durch das Amtsgericht Nürnberg.

I.

1. 2. I. II. III. IV. V. 1. 2. 3.