OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.12.2019
17 UF 198/19
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1501/19

Rückführung zweier Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Serbien

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 17 UF 198/19

DRsp Nr. 2021/1666

Rückführung zweier Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Serbien

1. Der gewöhnliche Aufenthalt von Kindern liegt dort, wo sie mit ihren Eltern leben und Freunde und ein räumliches und persönliches Umfeld haben. Dass sie dort schon mehr als sechs Monate leben, ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 12 Abs. 1 HKÜ nicht erforderlich. 2. Von einer Zustimmung des anderen Elternteils zu der Verbringung der Kinder nach Deutschland kann nicht ausgegangen werden, wenn das Sorgerecht zwischen den Eltern streitig ist und gerichtlich geklärt werden soll. 3. Von einem der Rückführung entgegenstehenden Willen eines betroffenen Kindes kann nicht ausgegangen werden, wenn dieser offensichtlich nicht unabhängig vom Willen des entführenden Elternteils gebildet wurde.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.10.2019

abgeändert.

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder Ma. I., geb. 27.01.2007, und M. I., geb. 05.10.2013, innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Serbien zurückzuführen.

2. 3. 4. a) b) c) d) e) f) 5. 6. II. III.